Blutzuckerteststreifen können bei insulinpflichtigem Diabetes verordnet werden.
Für nicht-insulinpflichtige Diabetiker gibt es eine Verordnungseinschränkung. Nur bei folgenden Ausnahmen dürfen 50 Teststreifen pro Behandlungsfall verordnet werden*:
Bei instabiler Stoffwechsellage, beispielsweise:
Die Menge an Teststreifen variiert nach Diabetestyp. Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) und gesetzliche Krankenkassen als Vertragspartner haben gemeinsam Empfehlungsmengen vereinbart. Die Empfehlungsmengen können in den einzelnen KV-Gebieten variieren.
Diese Empfehlungsmengen können in Sondersituationen abweichen und überschritten werden. Sondersituationen können akute Erkrankungen, Operationen, Hypowahrnehmungsstörungen oder aber auch Neueinstellung oder Umstellung einer Therapie sein.
Es gibt Preisgruppen oder Preissegmente, die im Rahmen der Arzneimittellieferverträge zwischen den Apothekerverbänden und den Krankenkassen festgelegt wurden.
Grundsätzlich ist bei vielen Krankenkassen eine Verordnung des Quartalbedarfs wirtschaftlicher als mehrere einzelne Verordnungen im Quartal auszustellen. Durch die festgelegten kostensenkenden Preisstaffeln werden bei Verordnung größerer Mengen günstigere Abrechnungspreise erzielt.

Bitte beachten Sie, dass Arzneimittel und Hilfsmittel nicht auf einem Rezept verordnet werden dürfen. Dabei gelten die Blutzuckerteststreifen als Geltungsarzneimittel und dürfen nicht zusammen mit z. B. Lanzetten auf einem Rezept verordnet werden.
Einzelne Krankenkassen bieten einen Rabattvertrag für Blutzuckerteststreifen an. Im Sinne einer wirtschaftlichen Verordnung empfehlen einige Krankenkassen die Verordnung von rabattierten Blutzuckerteststreifen insbesondere bei einer Erstverordnung oder Umstellung. Eine Pflicht, rabattierte Blutzuckerteststreifen zu verordnen, besteht allerdings bei den meisten Krankenkassen nicht.
*G-BA Beschluss Arzneimittel-Richtlinie/Anlage III (Harn- und Blutzuckerteststreifen bei Diabetes mellitus Typ 2)